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   OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23   

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https://dejure.org/2023,8868
OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23 (https://dejure.org/2023,8868)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.03.2023 - 11 UH 8/23 (https://dejure.org/2023,8868)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. März 2023 - 11 UH 8/23 (https://dejure.org/2023,8868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 17 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 828 Abs 2 ZPO
    Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Klagen gegen eine GmbH mit Satzungssitz in "Berlin"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GmbH ohne aktuelle Geschäftsanschrift: Welches Amtsgericht ist zuständig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 744
  • ZIP 2023, 1189
  • MDR 2023, 1069
  • NZG 2023, 753
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 11 SV 16/21

    Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23
    Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2021 - 11 SV 16/21, entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07 = NJOZ 2008, 237).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 29.4.2021 - 11 SV 16/21, juris = NJW-RR 2021, 1125 = GmbHR 2021, 882 = ZInsO 2021, 1874; zustimmend Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, § 4a, Rn. 3; Luxem in: Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung, Sitz der GmbH, 4. Auslandsbezug; wohl auch BeckOK ZPO/Toussaint, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 17 Rn. 11.1), ist in Fällen, in denen eine Gemeinde - wie Berlin - in mehrere (Amts-) Gerichtsbezirke zerfällt, sich der satzungsmäßige Sitz einer GmbH aber in der Angabe der Gemeinde erschöpft, ein Sitz der Gesellschaft in allen erfassten Amtsgerichtsbezirken, hier in allen Amtsgerichtsbezirken in Berlin, mit der Folge anzunehmen, dass die Gläubigerin das zuständige Gericht gemäß § 35 ZPO auswählen kann.

  • KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07

    Örtliche Zuständigkeit: Prüfung der Willkürlichkeit eines Verweisungsbeschlusses;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23
    Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2021 - 11 SV 16/21, entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07 = NJOZ 2008, 237).

    Dies rechtfertigt entgegen der jedenfalls bisherigen Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; offengelassen im Beschluss vom 17.6.2022 - 2 AR 23/22, juris = DGVZ 2022, 195) nicht, bei der Frage der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf einen außerhalb Berlins liegenden Verwaltungsort abzustellen.

  • KG, 17.06.2022 - 2 AR 23/22

    Gerichtsstandsbestimmung in Zwangsvollstreckungssachen: Allgemeiner Gerichtsstand

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23
    Dies rechtfertigt entgegen der jedenfalls bisherigen Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; offengelassen im Beschluss vom 17.6.2022 - 2 AR 23/22, juris = DGVZ 2022, 195) nicht, bei der Frage der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf einen außerhalb Berlins liegenden Verwaltungsort abzustellen.
  • RG, 27.10.1904 - IV 242/04

    Gerichtsstand des § 23 Z.P.O.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23
    Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet (RGZ 59, 106 (107 f.); Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2021, § 4a Rn. 5).
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